Erbrecht

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Gesellschaftsrecht

Das Bundeskabinett hat am 23.5.07 eine Novelle des GmbH-Rechts gebilligt. Danach wird die Neugründung einer GmbH mit 10.000,-€ bei Verwendung eines Mustergesellschaftsvertrages sogar ohne Mindeststammkapital erfolgen können. Um die Eintragung einer Neugründung zu beschleunigen soll sie auch schon dann möglich sein, wenn eine für den geplanten Betrieb erforderliche Genehmigung noch nicht vorliegt. Das betrifft z.B. Handwerks- oder Restaurantbetriebe oder Bauträger. Bei unkomplizierten Standardgründungen mit Verwendung des Mustergesellschafts-vertrages einer Bargründung und bei höchstens 3 Gesellschaftern soll keine Beurkundung sondern nur noch eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften unter den Gesellschaftsvertrag erforderlich sein, um die Gesellschafter indentifizieren zu können.


Es soll ein vom festgelegten Sitz der Gesellschaft abweichender Verwaltungssitz möglich sein – auch im Ausland -, allerdings ist in das Handels-register eine Geschäftsanschrift im Inland einzutragen. Letzteres dient der Erleichterung der Rechtsverfolgung und der Einschränkung von Missbräuchen. Es wird mehr Transparenz für Geschäftspartner bei den Gesellschaftern geben. Nur derjenige gilt als Gesell- schafter, der in der Gesellschafterliste eingetragen ist.
Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden erweitert.
Zum Geschäftsführer soll nicht mehr bestellt werden können, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsrechts verstoßen hat.  
Das Gesetzgebungsverfahren läuft, ob und welche Änderungen es noch geben wird bleibt abzuwarten.


Die Gesetzesreform ist umso mehr Grund für jeden, der die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erwägt, genau zu überlegen, ob er das neue Recht abwartet oder die englische Gesellschaftsform einer „private limited company“ (ltd.)  wählt.


Für die „ltd.“ wird seit einiger Zeit mit erheblichem Aufwand geworben ohne die Nachteile dieser Gesellschaftsform wirklich zu benennen.
Zu beachten ist bei einer ldt. unter anderem folgendes:
Es gilt zwingend ausländisches (englisches) Gesellschaftsrecht, und zwar sowohl für den Gesellschaftsvertrag als auch für die Rechnungslegung. Sie benötigen im Gegensatz zur GmbH, die mit einem Geschäftsführer auskommt zwei Personen, nämlich den „Secretary“ und den „Director“. Eine Befreiung von § 181 BGB ist nicht möglich, das englische Gesellschaftsrecht ist maßgeblich für die Zulässigkeit von Gewinnausschüttung, Kapitalerhöhung oder Herabsetzung sowie gesellschaftliche Streitigkeiten ( ausschließliche Zuständigkeit der englischen Gerichte ). Ihre Rechts- und Steuerberater müssen also das ausländische Gesellschafts- und Steuerecht beherrschen.


Anmeldungen müssen auch in England erfolgen, nicht nur für die Gründung, sondern auch für jede Änderung ( Rechtsberatungs- und  Übersetzungskosten). Eine ltd. die ausschließlich in Deutschland tätig ist muss eine Zweigniederlassung beim deutschen Registergericht anmelden. ( EU Zweigniederlassungsrichtlinie!) Zu achten ist auf die vollständige und richtige Angabe auf den Geschäftsbriefen ( Haftungsgefahr), sowie pünktliche und regelmäßige Einreichung der Jahresabschlüsse beim Registergericht und house of Companies in der gesetzlich vorgeschriebenen Art.
Die Haftungsgefahren sind erheblich, die Rechtsprechung steckt in den
Kinderschuhen, die steuerrechtliche Behandlung von " Scheinauslandsgesellschaften" ist nicht abschließend geklärt.


Es muss also ernsthaft überlegt werden, ob die auf den ersten Blick „billigere“ Variante die richtige und auch tatsächlich sicherere und kostengünstigere ist.


Ihre Anprechpartner

 

Joachim C. Hausherr

Hartwig Schultze