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Vorsicht Falle!

Die Grunderwerbssteuer liegt in Niedersachsen bei 5 %. Sie wurde in den letzten Jahren immer wieder erhöht. Weitere Erhöhungen sind in den nächsten Jahren zu erwarten.

Wer als Miterbe das Grundstück aus der Erbengemeinschaft kauft, muss gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG keine Grunderwerbsteuer zahlen. Das gleiche gilt für Ehegatten und Lebenspartner der Miterben, aber nicht für Kinder der Miterben. Das ist auch sinnvoll, wenn ein Miterbe die anderen auszahlt.

Die Grundbuchämter drängen oft darauf, dass vor Abschluss eines Kaufvertrages zunächst die Miterben als Bruchteilseigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Das ist dann aber schon die Erbauseinandersetzung. Wenn der Miterbe dann die Bruchteilsanteile der anderen Miterben kauft, muss er Grunderwerbsteuer zahlen. Das ist ständige Rechtsprechung (zuletzt FG Rheinland-Pfalz 16.04.2015, AZ: 4 K 1380/13, EFG 2015, 1295-1296). Auch der Grundstückserwerb von Geschwistern ist steuerpflichtig.

 

Es ist nicht einmal notwendig, die Erbengemeinschaft vorher im Grundbuch einzutragen. § 40 Abs. 1 GBO sieht vom Eintragungsgrundsatz des § 39 GBO eine Ausnahme für Erbengemeinschaften vor. Auch wenn die Grundbuchämter stets darauf drängen, die Erbengemeinschaft vorher einzutragen, kann man diese Grundbuchkosten sparen.

 

Wer ein Grundstück aus einer Erbmasse kauft, sollte sich daher auf jeden Fall vorher durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen.

Christian Hausherr

Christian Hausherr

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Betriebswirt (IWW), Wirtschaftsmediator,
Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsberater (RWS)

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