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Nicht verheiratet und Kinder: Partner erbrechtlich absichern!

In Deutschland wird mehr als jedes dritte Kind außerhalb der Ehe geboren. Oft leben die Eltern wie ein Ehepaar zusammen, haben ein Haus oder eine Wohnung, wollen jedoch nicht heiraten.

Verstirbt einer von beiden, sind gesetzliche Erben die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen. Der Partner erhält nichts. Eine gemeinsame Immobilie würde dann zur Hälfte den Kindern gehören. Falls es später Streit gibt, können die Kinder die Teilungsversteigerung beantragen und bis dahin Nutzungsentschädigung in Höhe der halben ortsüblichen Miete verlangen, wenn der überlebende Partner nicht auszieht.

Natürlich können sich die Partner gegenseitig im Testament als Alleinerben einsetzen. Da sie nicht verheiratet und auch nicht verwandt sind, beträgt der Freibetrag gemäß § 16 ErbStG 20.000,00 €. Darüber hinaus werden gemäß § 19 ErbStG 30 % Erbschaftssteuer fällig. Ist die gemeinsame Immobilie beispielsweise 300.000,00 wert, liegt die ererbte Hälfte bei 150.000,00 €, 130.000,00 € davon sind mit 30 % zu versteuern. Der Überlebende zahlt 39.000,00 € Erbschaftssteuer, oft in einer Lebensphase, in der er nicht mehr arbeitet und auch kein Darlehen mehr erhält.

Eine mögliche Lösung kann sein, dass sich beide Partner gegenseitig ein lebenslanges, nicht übertragbares Wohnrecht an der gesamten Wohnung bewilligen. Da jeder Partner dem anderen das Wohnrecht bewilligt, handelt es sich nicht um ein Geschenk, sondern um eine Gegenleistung. Das ist nicht steuerpflichtig. Der überlebende Partner braucht dann zu Lebzeiten nicht auszuziehen.

Wenn Sie einen Partner, Kinder und Grundeigentum haben, sollten Sie sich daher von dem Rechtsanwalt oder Notar Ihres Vertrauens beraten lassen.