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Anforderungen an die Qualität der Auskünfte und Hinweise von Insolvenzberatern

Ein Rechtsberater in Insolvenzangelegenheiten muss die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten und die damit jeweils verbundenen Chancen und Risiken kennen und mit seinen Mandanten besprechen.

Es ist pflichtwidrig und der Berater macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er den Mandanten einseitig nur eine von vielen Varianten als alternativlose Handlungsoption darstellt. Insbesondere muss ein Einzelunternehmer darauf hingewiesen werden, dass er nicht insolvenzantragspflichtig ist und die Möglichkeit einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung besteht.

Stehen erkennbar wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel, lässt dies regelmäßig auf einen Bindungswillen des Mandanten schließen, weshalb dann richtige und der Situation angemessen umfangreiche Informationen vom Berater zu erteilen sind.

Zwar obliegt die Beweislast, ob der Berater seinen Hinweis- und Beratungspflichten nachgekommen ist oder nicht, nicht beim Berater; allerdings muss er substantiiert darlegen, in welcher Weise die Information vorgenommen wurde. Es gibt aber keine sanktionsbewertete Dokumentationspflicht über erfolgte Hinweise.