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Niedersächsisches Finanzgericht gewährt Steuererlass

Bis in die 70er Jahre konnten ausländische Arbeitnehmer, die nicht aus Gastarbeiter-Vertragsstaaten kamen, nicht in die Deutsche Rentenversicherung einzahlen. Eine koreanische Arbeitnehmerin hatte darum seit 1977 in eine Lebensversicherung eingezahlt, um ihre Altersversorgung zu sichern. Die Lebensversicherung wurde fällig. Das Finanzamt besteuerte die Auszahlung als Einkommen.

 

Die Arbeitnehmerin stellte Erlassantrag gemäß § 227 AO. Steuererlass wird gewährt, wenn der Steuerschuldner Erlassbedürftig und Erlasswürdig ist. Erlassbedürftig ist er, wenn er ohne den Steuererlass in eine Notlage fällt oder die Steuer nicht hätte anfallen dürfen. Erlasswürdig ist der Steuerschuldner, wenn er sich ansonsten korrekt verhalten und beispielsweise keine Steuern hinterzogen hat. Auch darf er sein Vermögen nicht verschwenden und auf diese Art die Erlassbedürftigkeit herbeigeführt haben.

 

Das Finanzamt berief sich auf einen Erlass des Bundesfinanzministeriums mit Schreiben vom 11.01.2002 (BStBl. I 2002, 132). Danach darf das Finanzamt nur in Fällen außergerichtlicher Schuldenbereinigung Erlasswürdigkeit annehmen. Das Niedersächsische Finanzgericht sah das anders und hob den Bescheid des Finanzamts auf. Nun muss das Finanzamt erneut über den Steuererlass entscheiden.