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Höfeordnung: Amtslöschung des Hofvermerks ist gebührenfrei

Alle Höfe in Niedersachen sind 1947 automatisch mit einem sogenannten Hofvermerk im Grundbuch versehen worden. Danach wird jeder landwirtschaftliche Betrieb an einen wirtschaftsfähigen Erben vererbt, die Pflichtteilsberechtigten, die sogenannten weichenden Erben, erhalten eine sehr geringe Abfindung. Wer das nicht möchte, kann den Hofvermerk im Grundbuch löschen lassen. Das kostet jedoch Gerichtsgebühren.

Wenn der Hof kein Hof mehr ist, weil die Einheit aus Ackerland, Gebäuden und Maschinen weggefallen ist und der Hof auch nicht wieder in die Eigenbewirtschaftung genommen werden kann, ist der Hofvermerk von Amts wegen zu löschen. Das OLG Celle hat nun entschieden (17.10.2016, AZ: 7 W 35/16), dass diese Amtslöschung gebührenfrei ist. Wer einen Hof erbt, der kein Hof mehr ist, sollte daher nicht die Löschung des Hofvermerks beantragen, sondern stattdessen schriftlich die Amtslöschung anregen.

Christian Hausherr

Christian Hausherr

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Betriebswirt (IWW), Wirtschaftsmediator,
Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsberater (RWS)

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