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Geschäftsführerhaftung für Steuerschulden im Insolvenzverfahren der GmbH

Der GmbH-Geschäftsführer muss im Insolvenzverfahren der GmbH Widerspruch gegen die Steuerforderungen des Finanzamtes erheben, wenn er geltend machen will, dass die Steuerschulden zu hoch sind.

Unterlässt er dies, sind ihm Einwendungen gegen die Höhe der seiner Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegenden Forderung nach § 166 AO abgeschnitten (So FG Köln, Urteil vom 18.01.2017 – 10 K 3671/14; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.217 – 3 K 1283/12; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.07.2016 – 2 K 203/16; FG München, Urteil vom 10.03.2016 – 14 K 2710/13; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.09.2015 – 9 K 9271/10; Tipke/Kruse/Krumm § 166 AO Rn. 12).

Gemäß § 166 AO hat eine gegenüber dem Steuerpflichtigen unanfechtbar festgesetzte Steuer neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch derjenige gegen sich gelten zu lassen, der in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten. Die Regelung bezweckt, dass dem von § 166 AO erfassten Haftungsschuldner im Haftungsverfahren keine erneute Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der Steuerfestsetzungen zukommt, da er bereits zur Anfechtung der Steuerfestsetzung befugt war oder diese bereits – erfolglos – angefochten hat.

Die Eintragung einer Steuerforderung in die Insolvenztabelle ist in ihren Rechtswirkungen einer unanfechtbaren Steuerfestsetzung im Sinne des § 166 AO gleichzusetzen und entfaltet somit Drittwirkung.

Für den Geschäftsführer bedeutet dies, dass er im Vorfeld der Insolvenz Steuerbescheide der GmbH sorgfältig zu prüfen hat und gegebenenfalls ein Einspruchsverfahren einleiten muss, um die Bestandskraft der Steuerbescheide zu vermeiden.

Zum anderen sollte er nach Eröffnung der GmbH-Insolvenz die Anmeldungen der Finanzverwaltung zur Insolvenztabelle überprüfen. Werden die Steuerforderungen zur Tabelle festgestellt, entfaltet der Eintrag in die Insolvenztabelle wiederum Drittwirkung für das Haftungsverfahren.