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Geschäftsführerhaftung bei Ressortaufteilung

Mit Urteil vom 6.11.2018, II ZR 11/17 relativiert der Bundesgerichtshof den Grundsatz der gemeinschaftlichen Haftung aller Geschäftsführer unter strengen Bedingungen und lässt einen Entlastungsbeweis zu.

Geschäftsführer bleibt auch bei Ressortaufteilung verantwortlich

Die Gesamtverantwortung eines Geschäftsführers bleibt auch bei einer arbeitsteiligen Organisation in der Geschäftsleitung bestehen. Die Pflichten des einzelnen Geschäftsführers können sich jedoch insoweit ändern, als er sich im Hinblick auf die nicht in sein Ressort fallenden Tätigkeiten auf eine Informations- und Überwachungstätigkeit beschränkt. Der Bundesgerichtshof stellt dabei klar, dass erhebliche Anforderungen an die Ressortaufteilung und die Überwachung der Geschäftsführer untereinander zu stellen sind.

In dem vom BGH entschiedenen Fall war der Beklagte Geschäftsführer und Moderator einer Fernsehproduktionsgesellschaft. Daneben gab es einen zweiten Geschäftsführer, der für die Finanzen verantwortlich gewesen ist. Der Insolvenzverwalter verlangte vom Beklagten als Geschäftsführer Zahlungen nach § 64 GmbHG. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und das Berufungsgericht gab ihr zum Teil statt. Der Insolvenzverwalter verfolgte mit seiner Revision den vollen Anspruch weiter. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Angelegenheit zurück an das KG Berlin.

Das Berufungsgericht habe richtigerweise erkannt, dass nach § 64 GmbHG eine Vermutung für ein schuldhaftes Verhalten des Geschäftsführers spricht, wenn eine Insolvenzreife eingetreten ist. Jedoch habe das Berufungsgericht zu Unrecht eine Entlastung des Beklagten aufgrund der bestehenden Organisation angenommen.

Geschäftsverteilung alleine entlastet nicht

Das reine Bestehen einer Geschäftsverteilung zwischen den Geschäftsführern könne den einzelnen Geschäftsführer nicht entlasten. Ein Geschäftsführer müsse vielmehr darlegen, dass er daran gehindert gewesen sei, eine tatsächlich bestehende Insolvenzreife der Gesellschaft zu erkennen. Hierbei müsse auch einbezogen werden, dass es die Pflicht des Geschäftsführers ist, eine Organisation aufzubauen, die ihm die Wahrnehmung seiner Pflichten ermögliche. Hierzu gehöre es auch Vorkehrungen zu treffen, die eine ständige Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft ermöglichen. Die reine Ressortverteilung sei allein nicht ausreichend, um den einzelnen Geschäftsführer von seinen Pflichten zu entlasten.

Es müsse eine Arbeitsteilung auf Geschäftsführerebene nachgewiesen werden, die eine ordnungsgemäße Erledigung aller Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und die Gesamtverantwortung der Geschäftsführung gewährleistet. Das ist nur bei einer klaren eindeutigen Aufteilung aller Geschäftsführungsaufgaben gegeben. Im konkreten Fall sei genau dies nicht ersichtlich gewesen. Und nur für den Fall, dass eine solche eindeutige Ressortaufteilung vorliegt, hätte sich der Beklagte überhaupt auf eine Kontrolle des Mitgeschäftsführers beschränken dürfen.

Das Berufungsgericht habe im vorliegenden Fall keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Voraussetzungen für eine wirksame Ressortverteilung gegeben sein. Vielmehr hätten die Angaben des zweiten Geschäftsführers gerade Zweifel an einer Zuständigkeitsaufteilung unter den beiden Geschäftsführern aufkommen lassen.

Bei Aufgabenteilung muss der andere Geschäftsführer kontrollieren und überwachen

Weiter könne bislang nicht festgestellt werden, ob eine ausreichende Überwachung des zweiten Geschäftsführers durch den beklagten Geschäftsführer erfolgte. Komme der für die wirtschaftlichen Belange zuständige Geschäftsführer seinen Informationspflichten gegenüber dem Mitgeschäftsführer nicht ausreichend nach, so könne die Haftung aber auch im vorliegenden Falle entfallen.

Der Beklagte könne sich aber nicht darauf zurückziehen, dass ihm die Geschäftsvorfälle, wegen derer er in Anspruch genommen wurde, nicht bekannt gewesen seien. Zwar habe die Zuständigkeit für die Buchführung beim zweiten Geschäftsführer gelegen; das enthebe aber den beklagten Geschäftsführer nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit für eine ordnungsgemäße Buchführung. Ihm müsse damit auch ein substandiiertes Bestreiten hinsichtlich der einzelnen Vorgänge auferlegt werden.

Voraussetzungen des Entlastungsbeweises bei Ressortaufteilung

    • auf Ressortaufteilung einigen
    • am Besten schriftlich (BFH fordert dies für die Verteilung steuerlichen Pflichten)
    • Aufgabenbereiche müssen klar und eindeutig abgegrenzt werden
    • unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse
    • sicherstellen, dass die Aufgaben durch fachlich und persönlich geeignete Personen wahrgenommen werden
    • andere Geschäftsführer kontrollieren und überwachen, dass diese ihre Aufgaben ordnungsgemäß erledigen. Dokumentation dessen.
    • nicht delegierbare Aufgaben bleiben in der Gesamtzuständigkeit