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Geschäftsführerhaftung

Rechtsberatung in Braunschweig und Umgebung

Insolvenzanträge werden in vielen Fällen mehr als ein Jahr zu spät gestellt. Die Insolvenz wird also häufig verschleppt, weil GmbH-Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht entweder nicht rechtzeitig erkennen oder nicht danach handeln. In solchen Fällen ist die Geschäftsführerhaftung besonders zu beachten.

Denn die „freie“ Sanierung ist zwar außerhalb eines Insolvenzverfahrens oft der beste Weg, wird sie allerdings nicht ordentlich geplant und durchgeführt, kann sie schnell scheitern. Geschieht dies, drohen GmbH-Geschäftsführern in der Krise massive zivilrechtliche, steuerrechtliche und strafrechtliche Haftungsgefahren.

Insolvenz und Sanierung

Ohne Kenntnis der Rechtslage kann die „freie“ Sanierung zum Worst Case werden. Scheitert sie und stellt sich anschließend heraus, dass die Insolvenz verschleppt wurde, greift die Geschäftsführerhaftung. In der Krise ergeben sich für Geschäftsführer Handlungspflichten, die vor allem die Gläubiger schützen sollen und deren Verletzung zu strafrechtlicher, zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Haftung führen – trotz der beschränkten Haftung der GmbH.

Der Geschäftsführer einer GmbH muss nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, das heißt nach spätestens drei Wochen, einen Insolvenzantrag stellen (§ 15a I S. 1 InsO). Diese Frist von drei Wochen für die Insolvenzantragsstellung darf der Geschäftsführer nur ausnutzen, wenn begründete Sanierungsaussichten bestehen. Stellt er den Antrag nicht oder nicht rechtzeitig, macht er sich strafbar (§ 15a IV, V InsO).

Bedeutung der Geschäftsführerhaftung im Detail

  • Nach § 64 GmbHG ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der materiellen Insolvenz geleistet werden, sofern sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Die Rechtsprechung zu dieser Regelung ist sehr strikt, und die Haftungssummen sind für den Geschäftsführer in der Praxis häufig existenzbedrohend.
  • Wenn die vorhandene Liquidität zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes genutzt wird, um Lieferanten oder Löhne anstatt der fälligen Steuern zu zahlen, droht nach § 69 AO eine Haftung des Geschäftsführers. Dieses Element der Geschäftsführerhaftung ergibt sich aus den Steuerverbindlichkeiten einer GmbH und setzt ein, wenn der Geschäftsführer die Steuerschulden schlechter behandelt als andere Verbindlichkeiten.
  • Zahlt der Geschäftsführer keine Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, kann er sich nach § 266a StGB strafbar machen. Über § 823 Abs. 2 BGB ergibt sich auch dann eine Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers, wenn die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer nicht ausgezahlt werden.
  • Werden Waren oder Dienstleistungen auf Rechnung bezogen, die später aufgrund der eingetretenen Insolvenz nicht mehr bezahlt werden können, kann ein Eingehungsbetrug vorliegen (§ 263 StGB). Dem Vertragspartner haftet der Geschäftsführer für den Forderungsausfall dann über § 823 II BGB.
  • In der Krise versuchen Unternehmen manchmal, ihre wirtschaftliche Situation gegenüber Banken und Großgläubigern besser darzustellen – beispielsweise durch Nichtberücksichtigung von Rückstellungen für laufende Rechtsstreite oder Forderungen, die nicht wertberichtigt werden, obwohl die Uneinbringlichkeit bereits feststeht. Hierin kann laut Geschäftsführerhaftung ein strafbarer Kreditbetrug liegen, der wiederum eine persönliche Haftung nach sich ziehen kann.
  • Daneben spielen regelmäßig die speziellen Insolvenzdelikte wie Bankrott (§ 283 StGB), Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) oder Verletzung der Buchführungspflichten (§ 283b StGB) eine Rolle.

Optimale Rechtsberatung

Dank unserer jahrzehntelangen, umfangreichen Erfahrung im Bereich Insolvenzrecht bieten wir Ihnen eine maßgeschneiderte Rechtsberatung. Die Geschäftsführerhaftung gehört zu unseren Spezialgebieten. Wir sind in folgenden Städten und Umgebung für Sie da:

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