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Verzugszinsen auf Anfechtungsforderungen
Das AG Dortmund hat noch einmal klargestellt, dass § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB enthält, so dass der Anfechtungsgegner unmittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist. Er wird damit insoweit einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt (BGH, NZI 2007, 230).
Autor
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Christian Hausherr ist Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Betriebswirt (IWW), Wirtschaftsmediator und Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsberater (RWS). Er ist als Notar, Sachwalter und Insolvenzverwalter tätig.
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