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Verzugszinsen auf Anfechtungsforderungen

Das AG Dortmund hat noch einmal klargestellt, dass § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB enthält, so dass der Anfechtungsgegner unmittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist. Er wird damit insoweit einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt (BGH, NZI 2007, 230).

Christian Hausherr

Christian Hausherr

Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Betriebswirt (IWW), Wirtschaftsmediator und Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsberater (RWS)

Telefon: 0531 / 24480-57

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