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Gerichte im Eröffnungsstaat sind auch für Anfechtungsklagen gegen Anfechtungsgegner in einem Drittstaat zuständig

BGH, Urteil vom 27.03.2014 – IX ZR 2/12 (OLG Hamm)

Die Gerichte in dem Mitgliedstaat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sind auch für Anfechtungsklagen gegen solche Anfechtungsgegner zuständig, deren Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt. Hintergrund war die Anfechtungsklage eines Insolvenzverwalters eines in Deutschland eröffneten Insolvenzverfahrens gegen einen Anfechtungsgegner aus der Schweiz. Der Insolvenzverwalter nahm den Anfechtungsgegner im Wege der Anfechtungsklage in Anspruch und war in beiden Unterinstanzen an mangelnder internationaler Zuständigkeit gescheitert. Der BGH konnte nun auf die Entscheidung des EUGH vom 16.01.2014 – C-328/12 – die Sache wieder aufnehmen.

                

Der EUGH hatte ausgeführt, dass Artikel  3 Abs. 1 nicht zwingend Anknüpfungspunkte in mindestens zwei Mitgliedsstaaten fordere. Artikel 3 Abs. 1 solle vielmehr die Rechtssicherung bezüglich der Zuständigkeiten in Konkurssachen fördern. Deshalb seien die Gerichte im Eröffnungsstaat auch für Anfechtungsklagen gegen Anfechtungsgegner in einem Drittstaat zuständig.

 

In einer Vorgängerentscheidung hatte der EUGH erkannt, dass Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, zuständig seien. Der Mangel einer entsprechenden Rechtsgrundlage für die Anfechtungsklage gegen die schweizer Beklagte war nunmehr beseitigt. Der BGH stellte fest, an diese Auslegung des EUGH gebunden zu sein. Demzufolge konnte er nunmehr nur noch zu dem Schluss kommen, dass das angefochtene Urteil des OLG keinen Bestand haben könne.