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Insolvenzrechtsreform in Kraft

Seit dem 01.07.2014 ist das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und der Stärkung der Gläubigerrechte in Kraft getreten. Damit gehen umfangreiche Änderungen des formellen und materiellen Insolvenzrechts einher. Anwendung findet die Reform auf Verfahren, denen ein nach Ablauf des 30.06.2014 gestellter Insolvenzantrag zugrunde liegt. Gegenüber der vorherigen Gesetzeslage wurden zahlreiche Unterschiede zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren aufgehoben. Beispielsweise geht die Verfügungsbefugnis im eröffneten Insolvenzverfahren  stets auf den Insolvenzverwalter über, nicht wie zuvor im Verbraucherinsolvenzverfahren auf einen Treuhänder. Der Insolvenzverwalter ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, die mit Absonderungsrechten belegt sind. Die Privilegierung der Lohn-/Gehaltszession gem. § 114 a.F. InsO ist enfallen. Die Erwerbsobliegenheit trifft den Insolvenzschuldner bereits im eröffneten Verfahren, nicht erst in der Wohlverhaltensphase. Die Restschuldbefreiung kann unter bestimmen Voraussetzungen bereits drei bzw. fünf Jahre nach Verfahrenseröffnung erteilt werden. Umfangreiche Änderungen hat es auch in Bezug auf die Möglichkeiten zur Versagung der Restschuldbefreiung und hinsichtlich der sich anschließenden Sperrfristen für einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung gegeben.