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Wiederholte Gesellschafterkredite können anfechtungsrechtlich wie Kontokorrentkredite zu behandeln sein

Durch einen Gesellschafter seiner fortlaufend zur Vorfinanzierung der von ihr abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge gewährte Kredite können anfechtungsrechtlich einem Kontokorrentkredit gleichgestellt sein. In diesem Fall beschränkt sich die Anfechtung auf die Rückführung des jeweils höchsten Darlehensstandes.

Das bedeutet, dass auch kurzfristige Überbrückungsdarlehen dem Nachrang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO bzw. der Anfechtung gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO unterfallen können. Die zeitliche Dimension wird allerdings wohl weiterhin Bedeutung haben für die Frage, wann Rechtshandlungen einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen können.

Darüber hinaus ist hinsichtlich der Rückzahlung innerhalb eines Kontokorrents klargestellt, dass es nicht auf den in Anspruch genommenen Durchschnittskredit, sondern die jeweils höchste Inanspruchnahme ankommt.