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BAG bestätigt Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters mit 3-monatiger Höchstfrist gem. § 113 InsO

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 27.02.2014 – 6 AZR 301/12 (LAG Nürnberg)) unterliegt die Kündigung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gem. § 113 InsO durch den Insolvenzverwalter nicht der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Nach § 113 S. 2 InsO ist der Insolvenzverwalter berechtigt, jegliche Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit einer Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen. Zwar stehe es dem Insolvenzverwalter frei, mit einer längeren Frist zu kündigen. Ihn trifft jedoch keine Rücksichtnahmepflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG.