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BGH: Gebrauchtwagenhändler müssen Mangelfreiheit nachweisen

Wer beim Händler eine neuwertige Sache kauft, die in den ersten 6 Monaten Mängel zeigt, muss nicht beweisen, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war. Das schreibt § 476 BGB vor. Der galt bisher aber nicht für gebrauchte Sachen, wie beispielsweise Gebrauchtwagen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch Gebrauchtwagenhändler bei Mängeln, die innerhalb der ersten 6 Monate auftreten, beweisen müssen, dass sie nicht von Anfang an vorhanden waren. Der BGH begründet dies mit Europarecht (BGH 12.10.2016, AZ: VIII ZR 103/15).

Wer vom Händler einen Gebrauchtwagen kauft und in den ersten 6 Monaten Mängel feststellt, muss also nicht mehr beweisen, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war.

Christian Hausherr

Christian Hausherr

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Betriebswirt (IWW), Wirtschaftsmediator,
Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsberater (RWS)

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