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Gütertrennung kann teuer werden – Vorsicht bei ausländischen Güterständen

Nichts vereinbart? Automatisch Zugewinngemeinschaft

In Deutschland ist der Regelgüterstand die Zugewinngemeinschaft. Nach dem Ende der Ehe wird der Zugewinn, also der Unterschied zwischen End- und Anfangsvermögen hälftig zwischen den Ehegatten geteilt. Ererbtes und von den Eltern Geschenktes gilt als Anfangsvermögen. Wer keinen Ehevertrag schließt, befindet sich automatisch in der Zugewinngemeinschaft.

Gütertrennung nur per Ehevertrag

Gütertrennung kann gem. § 1410 BGB nur per Ehevertrag vereinbart werden. Im Falle der Gütertrennung verlässt jeder Partner die Ehe mit dem Vermögen, dass er selbst hat. Es findet kein Ausgleich statt.

Erbrechtliche Folgen der Gütertrennung – Ehegatte ist schlechter gestellt

Im Fall der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte nach gesetzlichem Erbrecht zu 50 % (§§ 1931 Abs. 1 Abs. 3, 1371 BGB), im Falle der kinderlosen Ehe zu 75 %. Im Falle der Gütertrennung erbt er gem. § 1931 Abs. 4 BGB lediglich nach Kopfteilen mit den Kindern, mindestens aber 25 %. Hat das Ehepaar drei oder mehr Kinder, erbt der überlebende Ehegatte also nur 25 %.

§ 5 ErbStG – Zugewinn ist im Todesfall steuerfrei

Die Ehe endet nicht nur durch Scheidung oder Aufhebung, in der Mehrzahl der Fälle endet sie immer noch durch den Tod eines Ehegatten. Wenn Zugewinngemeinschaft bestand, hat dies einen steuerlichen Vorteil für den überlebenden Ehegatten. Was er im Scheidungsfall als Zugewinn erhalten hätte, bekommt er im Todesfall erbschaftssteuerfrei. Hätte er im Scheidungsfall beispielsweise 200.000,00 € bekommen und erbt jetzt 600.000,00 €, wären nur 400.000,00 € zu versteuern, durch den Freibetrag bliebe der Ehegatte dann steuerfrei.

Lösung: Entweder modifizierte Zugewinngemeinschaft

Für Eheverträge gilt gem. § 1408 BGB Vertragsfreiheit, solange nicht ein Partner in sittenwidriger Weise benachteiligt wird. Man kann also einzelne Gegenstände, beispielsweise Firmenanteile oder Immobilien, aus der Zugewinngemeinschaft herausnehmen. Auch den Unterhalt kann man regeln, den Kindesunterhalt aber nur mit einer Untergrenze. Die Zugewinngemeinschaft bleibt dann steuerrechtlich erhalten, aber nur für das übrige Vermögen.

Oder: Gütertrennung im Scheidungsfalle, Zugewinn im Todesfalle

Klarer ist das „Trennungsmodell“. Hier vereinbart man für den Fall der Scheidung oder Eheaufhebung Gütertrennung. Für den Todesfall wird aber die Zugewinngemeinschaft vereinbart.

Neben den geringeren Pflichtteilen für Nachkommen nach dem Tod des Erstversterbenden, hat dieses Modell den Vorteil, dass der § 5 ErbStG gilt. Auch wenn nur für den Todesfall Zugewinngemeinschaft vereinbart ist, ist der Zugewinn des überlebenden Ehegatten erbschaftssteuerfrei.

Deutsch-Französische Wahl-Zugewinngemeinschaft wird begünstigt

Die Deutsch-Französische Wahl-Zugewinngemeinschaft hat einige Vorteile gegenüber der normalen deutschen Zugewinngemeinschaft. Ererbtes oder von den Eltern geschenktes Grundvermögen fällt nicht in den Zugewinn, anders als bei der normalen Zugewinngemeinschaft auch nicht die Wertsteigerung. Aus diesem Grund haben hunderttausende von Paaren die Deutsch-Französische Wahl-Zugewinngemeinschaft als Güterstand gewählt.

Vorsicht bei ausländischen Güterständen

In den meisten Zivilrechten gibt es heute die Errungenschaftsgemeinschaft, die der deutschen Zugewinngemeinschaft stark ähnelt.

Nach herrschender Meinung wird für die meisten ausländischen Güterstände der § 5 ErbStG nicht angewandt. Wenn Ehepaare beispielsweise nach türkischem Recht verheiratet sind, sind sie für das in Deutschland belegende Vermögen auf die Freibeträge von § 16 Abs. 1 ErbStG angewiesen. Diese betragen für den Ehegatten immerhin 500.000,00 € und für jedes Kind nach jedem Elternteil, 400.000,00 €.

Notar auf Erbschaftssteuer ansprechen

Wenn Sie daher einen Notartermin wegen eines Ehevertrages haben, sprechen Sie ihn auf jeden Fall auf § 5 ErbStG an.

Hartwig Schultze, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Steuerrecht