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Kündigungsschutz und Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzrecht, insbesondere das Kündigungschutzgesetz (KSchG) schützt den Arbeitnehmer vor willkürlichen, diskriminierenden und sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Das Arbeitsrecht ist stark geprägt vom Schutz der Arbeitnehmer.

Kündigungsschutz gegen Willkür, Diskriminierung und Maßregelungen

Der Kündigungsschutz gegen Willkür, Diskriminierung und Maßregelungen ist der allgemeinste Kündigungsschutz und er gilt für jedes Arbeitsverhältnis, ist aber auch nur schwach ausgestaltet.

Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Deutlich stärker ausgestaltet ist der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Dieser greift, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und kein sog. Kleinbetrieb vorliegt, was wiederum voraussetzt, das im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmern beschäftigt sind.

Das Kündigungsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen dürfen. Hierbei wird wie folgt unterschieden:

  • Betriebsbedingte Kündigung
  • Verhaltensbedingte Kündigung
  • Personenbedingte Kündigung

Eine Kündigung kann nur aus den vorgenannten Gründen sozial gerechtfertigt und damit wirksam sein. Liegt keiner dieser Gründe vor, ist die Kündigungs unwirksam. Der Arbeitnehmer hat damit weiterhin einen Anspruch auf Beschäftigung und Lohnzahlung.

Allerdings muss der Arbeitnehmer die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen vor dem Arbeitsgericht angreifen, sonst ist die Kündigung wirksam.

Besonderer Kündigungsschutz für schutzbedürftige Personen

Besonders geschützt mit sog. Sonderkündigungsschutz sind insbesondere folgende Arbeitnehmergruppen:

  • Sonderkündigungsschutz für Schwangere bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (§ 9 MuSchG)
  • Sonderkündigungsschutz für Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden (§ 18 BEEG)
  • Sonderkündigungsschutz bei Pflegezeit
  • Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
  • Sonderkündigungsschutz für Betriebsräte
  • Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte
  • Sonderkündigungsschutz für Schwerbehindertenvertreter
  • etc.

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