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BGH zur Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner im Schutzschirmverfahren

BGH Urt. v. 16.06.2016, Az.: IX ZR 114/15

Mit vorgenanntem Urteil hat der BGH entschieden, dass der Schuldner im Schutzschirmverfahren kein Wahlrecht hat, wenn das Insolvenzgericht nach § 270 b Abs. 3 InsO allgemein angeordnet hat, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. Die Begründung von Masseverbindlichkeiten richtet sich dann nämlich nach den gesetzlichen Vorschriften, die für den starken vorläufigen Insolvenzverwalter gelten.

Nimmt der „global“ nach § 270 b Abs. 3 InsO ermächtigte Schuldner die Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer in Anspruch, begründet er wegen der Gehaltsansprüche Masseverbindlichkeiten. Hierzu gehören auch die Ansprüche auf Zahlung der Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung.

Auf die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den global ermächtigten Schuldner findet § 55 Abs. 3 InsO entsprechend Anwendung. Eine Umqualifizierung der nach § 55 Abs. 2 InsO als Masseverbindlichkeit geltenden Forderungen in Insolvenzforderungen nach § 55 Abs. 3 InsO setzt aber voraus, dass der Schuldner die Forderungen noch nicht erfüllt hat.

An dem Urteil wird deutlich, dass genau zwischen einer Global- und einer Einzelermächtigung für die vorläufige Insolvenzverwaltung einschließlich des Schutzschirmverfahrens zu unterscheiden ist. Im Zweifel dürfte es Sinn machen, keine Globalermächtigung, sondern Einzelermächtigungen zu beantragen.