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Firmenerben zahlen ab 2016 mehr Erbschaftssteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat am 07.12.2014 das Erbschaftssteuergesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt. Vor allem die Privilegierungen für kleine und mittlere Unternehmen sind verfassungswidrig. Die betreffenden §§ 13 a und 13 b ErbStG sind nur noch bis 30.06.2016 anwendbar. Bis dahin muss der Gesetzgeber eine Neuregelung finden.

Die Privilegierung von betrieblichem Vermögen ist unverhältnismäßig, soweit sie über kleinere und mittlere Betriebe hinaus greift.

Auch die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögen bis zu 50 % sind verfassungswidrig, solange sie pauschal anwendbar sind.

Landwirtschaftliche Betriebe, die vom Eigentümer geführt werden, sollen aber weiterhin privilegiert bleiben.

Über verpachtete oder fremd bewirtschaftete Betriebe sagt das Bundesverfassungsgericht nichts. Pachtbetriebe sollten daher sicherheitshalber vor dem 30.06.2016 übergeben werden, wenn die Freibeträge des § 16 ErbStG überschritten werden.

Diese liegen für Kinder bei 400.000,00 €.

Im Prinzip ist es richtig, kleine und mittelgroße Betriebe zu begünstigen, das darf aber nicht pauschal geschehen, so das Bundesverfassungsgericht.

Die Neuregelung wird daher möglicherweise immer noch mittelstandsfreundlich sein, wissen kann man das jedoch im Vorhinein nicht.