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Forderungen der Gesellschafter als Elemente einer Liquiditätsbilanz

BGH, Urteil vom 09.10.2012, AZ: II ZR 298/11

 

Bis zu dem vorgenannten Urteil war umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob bei der Prüfung einer Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO/§ 64 Abs. 1 GmbHG und damit im Rahmen einer Liquiditätsbilanz fällige durchsetzbare Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft einzustellen sind. Mit vorgenanntem Urteil hat sich der Bundesgerichtshof der überwiegenden Auffassung in der Literatur angeschlossen, wonach die fälligen und durchsetzbaren Forderungen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit berücksichtigt werden.

Eine Zahlung an den Gesellschafter aufgrund einer fälligen Forderungen führe deshalb zur Zahlungsunfähigkeit, wenn hierdurch eine bestehende Liquiditätslücke von weniger als 10 % auf mindestens 10 % vergrößert werde. Seine Ansicht begründet der BGH mit dem Anwendungsbereich von § 64 Abs. 1 Satz 3 GmbHG. Die Norm verlange die Verursachung der Zahlungsunfähigkeit durch die Gesellschafterforderung und nicht lediglich die Ausweitung einer bereits bestehenden Zahlungsunfähigkeit. Soweit bereits eine Zahlungsunfähigkeit bestehe, ist aber der Anwendungsbereich von § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eröffnet.

Die Entscheidung des BGH ist konsequent und berücksichtigt den Wegfall der sogenannten Durchsetzungssperre des MoMiG. Der Schutz von Gesellschaft und Gläubigern wird durch die weiteren Regelungen ausreichend gewährleistet.