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Gerichtliche Einklagbarkeit der Ausgleichsbeträge nach §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO im Falle der freigegebenen selbständigen Tätigkeit.

BGH, Urteil vom 13.03.2014 – IX ZR 43/12

Im Falle der Freigabe der selbständigen Tätigkeit muss der Schuldner mindestens einmal pro Jahr diejenigen pfändbaren Beträge an den Insolvenzverwalter abführen, die sich anhand des fiktiven Maßstabes von § 295 Abs. 2 InsO errechnen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Schuldner bei fortgesetzter selbständiger Tätigkeit auch einen entsprechend hohen Gewinn erzielt, der ihm die Abführung des Ausgleichsbetrages möglich macht.

Die zu leistenden Abführungsbeträge kann der Insolvenzverwalter vor den allgemeinen Zivilgerichten gegen den Schuldner einklagen.

Gegenüberzustellen sind also die realen, um Steuern und soziale Vorsorgeaufwendungen bereinigten Einkünfte der Selbständigkeit gemäß § 850 i ZPO und das dem selbständigen Schuldner (fiktiv) zuzuordnende Arbeitnehmervergleichseinkommen im Sinne von 850 c ZPO.

Anzumerken ist noch, dass der Gesetzgeber für neu ab dem 01.07.2014 beantragte Insolvenzverfahren eine Erwerbsobliegenheit auch für das eröffnete Hauptverfahren statuiert. Bislang bestand eine solche Erwerbsobliegenheit im Hauptverfahren nicht.