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„Sanierungserlass“ des BMF: Wirksamkeit weiter unklar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urt. v. 12.12.2013 – X R 39/10 erneut mit der Frage auseinandergesetzt, wann bei aus Sanierungsgewinnen resultierenden Steuerverbindlichkeiten ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht kommt. Voraussetzung ist zunächst, dass der Steuererlass darauf abzielt, den Rechtsträger vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Ein begünstigter Sanierungsgewinn sei anzunehmen, wenn sowohl eine Sanierungsbedürftigkeit und –fähigkeit des Rechtsträgers vorliege als auch eine Eignung des Steuererlasses zur Sanierung und eine Sanierungsabsicht auf Gläubigerseite. Zum wiederholten Male hat der BFH in diesem Zusammenhang davon abgesehen, sich abschließend zur Frage der Wirksamkeit der möglichen Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung gem. Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 27.03.2003 – IV A 6 – S 2140 – 8/03 zu äußern. So hat er ausdrücklich offen gelassen, ob diese, gemessen an den Vorstellungen des Gesetzgebers, zu weitreichend sind. Immerhin hat er klarstellend dazu Stellung bezogen, dass Unternehmen auch dann sanierungsbedürftig sein können, wenn deren Krise im Zusammenhang mit privaten Belangen der verantwortlichen Personen steht, z. B. weil diese die Krise durch umfangreiche Privatentnahmen zwecks Finanzierung eines hohen Lebensstandards verstärkt haben.