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Steuerberaterhaftung bei pflichtwidrigem Ansatz von Fortführungswerten

Der Steuerberater sei verpflichtet, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass der Ansatz von Fortführungswerten in der Bilanz nur zulässig ist, wenn hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB vorliegen. Nach diesem handelsrechtlichen Bewertungsgrundsatz ist bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Erkennt der Steuerberater Umstände, die geeignet sind, die Fortbestehensprognose des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB infrage zu stellen oder hätte er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses solche Umstände erkennen müssen, muss er entweder klären, ob diese Umstände tatsächlich vorliegen oder tatsächlich nicht geeignet sind, die Fortführungsprognose infrage zu stellen, oder er muss dafür Sorge tragen, dass die Gesellschaft eine explizite Fortführungsprognose erstellt.

Der Steuerberater ist zwar nicht verpflichtet, die Prüfungen ohne gesonderten Auftrag selbst zu veranlassen oder durchzuführen. Er muss aber dafür Sorge tragen, dass der Mandant die gegen den Ansatz von Fortführungswerten bestehenden Bedenken ausgeräumt und daher die vom Mandanten abgegebenen Erklärungen darauf hin überprüfen, ob sie stichhaltig sind und Substanz aufweisen.

Der Steuerberater sei zu einem entsprechenden Hinweis hinsichtlich der Insolvenzantragsgründe verpflichtet, wenn Anzeichen für deren Vorliegen vorhanden sind. Im entschiedenen Fall war das der über mehrere Jahre anwachsende, nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag. Der allgemeine Hinweis auf die Prüfungspflicht der Geschäftsführung entlaste den Steuerberater nicht.

Die Gründe für die Haftung sieht der BGH im Vorwurf der unrichtigen Bilanzerstellung aufgrund des pflichtwidrigen Ansatzes von Fortführungswerten und in schärferen Hinweispflichten des Steuerberaters. Die Rechtsprechung ist verschärft worden, weil nach wie vor in erheblichem Umfang Insolvenzen verschleppt werden und der Steuerberater daran nach Ansicht des Gerichts durch fehlende Hinweise zumindest indirekt mitwirkt.

Der BGH gibt mit dieser Entscheidung die bisherige Rechtsprechung auf, wonach ein Steuerberater im Dauermandat regelmäßig weder der Gesellschaft noch der Geschäftsführung gegenüber zu Hinweisen auf mögliche Insolvenzgründe verpflichtet war.

Kann der Steuerberater die geforderte Fortführungsprognose nicht abgeben, ist dies in der Bilanz entsprechend auszuweisen und dabei eindeutig klarzustellen, dass eine Insolvenzantragspflicht besteht.

In diesen Fällen sollten sich Steuerberater und Mandanten auch mit den Sanierungsmöglichkeiten der Insolvenzordnung vertraut machen.

RA Christian Hausherr