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Geschäftsführerhaftung nach § 64 S. 1 GmbHG ist ein versicherter Anspruch im Rahmen einer Manager-Haftpflichtversicherung / D&O-Versicherung

Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 18.11.2020, IV ZR 217/19

Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet und veranlasst der Geschäftsführer trotzdem masseschmälernde Zahlungen, kann und muss der Insolvenzverwalter diese Zahlungen nach § 64 Abs. 1 GmbHG zurückverlangen.

Bislang war umstritten, ob diese Ansprüche gegen den Geschäftsführer von der ManagerHaftpflichtversicherung gedeckt sind oder nicht. Verschiedene Oberlandesgerichte hatten solche Ansprüche gegen den D&O-Versicherer (Directors-and-Officers-Versicherung) bislang abgelehnt, weil solche Ansprüche aus § 64 GmbHG keine gesetzlichen Haftpflichtansprüche auf Schadensersatz im Sinne der Versicherungsbedingungen seien; vielmehr sei der Anspruch aus § 64 GmbHG ein Ersatzanspruch eigener Art.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass der Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleisteten Zahlungen ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne einer D&O-Versicherung ist. Dies beuteile sich nämlich aus der Sicht einer durchschnittlichen versicherten Person. Der durchschnittliche versicherte Geschäftsführer gehe aber davon aus, dass er aufgrund der D&O-Versicherung in seinem Handeln gegenüber der Gesellschaft geschützt ist.

Im konkreten Fall war die Sache aber nicht zur Entscheidung reif. Der BGH verwies darauf, dass das Berufungsgericht noch nicht geprüft habe, ob der Versicherte seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wissentlich verletzt hat.

Im Haftpflichtvehältnis werden die Gerichte jetzt regelmäßig zu prüfen haben, wann die Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) eingetreten ist. Im Deckungsverhältnis wird zu prüfen sein, ob eine wissentliche Pflichtverletzung vorliegt, werlches für die Versicherer erhebliches Enthaftungspotential bietet. Im Haftungsprozess werden des Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer werden weder der Geschäftsführer noch der Insolvenzverwalter Interesse haben, hierzu Vortrag zu leisten.