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Rangrücktritt: Insolvenz- und Steuerrecht beachten

Gerät ein Unternehmen in die finanzielle und wirtschaftliche Schieflage, führen Gesellschafter häufig Geld in Form von Darlehen zu. Macht die Gesellschaft weiterhin Verluste und ist das Eigenkapital verbraucht, stehen Gesellschafter-Geschäftsführer vor der Wahl, einen Insolvenzantrag zu stellen oder weiter zu kämpfen. Wenn man sich für das Weiterkämpfen entscheidet, muss die insolvenzrechtliche Überschuldung vermieden werden, was in vielen Fällen durch einen Rangrücktritt auf das Gesellschafterdarlehen erreicht werden kann.

Um die insolvenzrechtliche Überschuldung zu vermeiden, ist es notwendig und ausreichend, einen Rangrücktritt hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO genannten Forderungen zu erklären.

Aber auch steuerrechtliche Aspekte müssen berücksichtigt werden, denn wird der Rangrücktritt falsch formuliert, führt dies zur Ausbuchung des Darlehens und somit zum Ertrag bei der GmbH, welcher zu versteuern ist.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 30.11.2011 entschieden, dass ein Rangrücktritt zur Ausbuchung des Darlehens in der Steuerbilanz führt, wenn das Darlehen ausschließlich aus zukünftigen Gewinnen oder einem Liquidationsüberschuss zu bedienen ist. Die Finanzverwaltung geht bei einem solchen Rangrücktritt davon aus, dass dieser wie ein Forderungsverzicht gegen Besserungsschein wirkt.

Es muss daher vereinbart werden, dass ein Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt nicht nur aus zukünftigen Gewinnen bzw. einem Liquidationserlös bedient werden kann, sondern dass eine Rückzahlung auch aus sonstigem freien Vermögen erfolgen darf.

Christian Hausherr

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht