In seinem Beschl. v. 13.02.2014 – IX ZB 91/12 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass das Insolvenzgericht für die Frage, ob der Insolvenzschuldner Anspruch auf Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beanspruchen konnte, nicht zuständig ist. Dies sei im Verhältnis zwischen dem Insolvenzschuldner und dem kontoführenden Kreditinstitut zu klären, ggf. unter …
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